Nachehelicher Unterhalt
Nach der rechtskräftigen Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Anders als beim Trennungsunterhalt gilt hier jedoch der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Diese Seite informiert Sie umfassend über die Voraussetzungen, Unterhaltstatbestände und Berechnungsmethoden des nachehelichen Unterhalts.
Rechtliche Grundlagen des nachehelichen Unterhalts
Gesetzliche Verankerung
Der nacheheliche Unterhalt ist in den §§ 1569 bis 1586b BGB geregelt. § 1569 BGB formuliert das Grundprinzip:
"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."
Diese Regelung verdeutlicht den Unterschied zum Trennungsunterhalt, bei dem die eheliche Solidarität noch stärker im Vordergrund steht.
Grundsatz der Eigenverantwortung
Mit der Unterhaltsreform von 2008 wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung deutlich gestärkt:
- Jeder Ehegatte muss grundsätzlich nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen
- Unterhalt nur bei Vorliegen eines der gesetzlichen Unterhaltstatbestände
- Stärkere Erwerbsobliegenheit als beim Trennungsunterhalt
- Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB
Bedeutung der ehelichen Verhältnisse
Trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung spielen die ehelichen Verhältnisse weiterhin eine wichtige Rolle:
- Maßstab für die Höhe des Unterhalts ist grundsätzlich der eheliche Lebensstandard
- Berücksichtigung der Dauer der Ehe
- Ausgleich ehebedingter Nachteile (z.B. Karriereverzicht zugunsten der Familie)
- Nachwirkungen gemeinsamer Lebensentscheidungen
Die sieben Unterhaltstatbestände
Nach der Scheidung kann Unterhalt nur bei Vorliegen mindestens eines der folgenden Unterhaltstatbestände verlangt werden:
1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder:
- Basisunterhalt für die Betreuung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr
- Verlängerung möglich, wenn kindbezogene Gründe dies rechtfertigen (z.B. besonderer Betreuungsbedarf)
- Verlängerung auch aus elternbezogenen Gründen möglich (z.B. fehlende Betreuungsmöglichkeiten)
- Stufenweise Rückkehr in die Erwerbstätigkeit kann erwartet werden
Die Rechtsprechung des BGH (seit 2009) hat hier eine differenzierte Betrachtung etabliert:
- Keine pauschale Verlängerung über das 3. Lebensjahr hinaus
- Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Kindeswohls
- Möglichkeit der stufenweisen Erweiterung der Erwerbsobliegenheit
- Bei mehreren Kindern: Berücksichtigung der Gesamtbelastung
2. Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
Unterhalt wegen Alters, wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann:
- Erreichen der Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Scheidung oder später
- Vorzeitiges Erreichen der Altersgrenze je nach Einzelfall (Orientierung an den Regelungen zur Rente)
- Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer
- Betrachtung des bisherigen beruflichen Werdegangs und der Qualifikation
3. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen:
- Krankheit oder Behinderung, die eine angemessene Erwerbstätigkeit verhindert
- Erkrankung muss bei Scheidung vorliegen oder im Zusammenhang mit der Ehe stehen
- Dauerhafte oder langfristige Beeinträchtigung (kurzfristige Erkrankungen reichen nicht aus)
- Nachweis durch ärztliche Atteste oder Gutachten erforderlich
4. Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach der Scheidung:
- Keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, trotz ernsthafter Bemühungen
- Nachweispflicht über Bewerbungsaktivitäten
- In der Regel zeitlich begrenzt
- Voraussetzung: Kausalzusammenhang mit der Ehe (ehebedingte Nachteile)
5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
Unterhalt bei unzureichendem eigenen Einkommen:
- Erwerbstätigkeit, deren Einkommen jedoch für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht
- Aufstockung bis zur Höhe des ehelichen Lebensstandards
- Bei fehlenden ehebedingten Nachteilen: Möglichkeit der Befristung oder Herabsetzung
- Betrachtung der Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten
6. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
Unterhalt für eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:
- Ausbildung während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen aufgrund ehelicher Belange
- Notwendigkeit der Ausbildung für eine angemessene Erwerbstätigkeit
- Zeitlich begrenzt auf die angemessene Dauer der Ausbildung
- Erfolgsprognose muss positiv sein
7. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
Unterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen:
- Auffangtatbestand für Härtefälle, die von anderen Unterhaltstatbeständen nicht erfasst werden
- Versagung des Unterhalts wäre "grob unbillig"
- Sehr enge Voraussetzungen, selten in der Praxis
- Beispiele: Pflege eines gemeinsamen schwerbehinderten Kindes, Pflege naher Angehöriger auf gemeinsamen Wunsch
Allgemeine Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Bedürftigkeit
Ein Ehegatte ist bedürftig, wenn er seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften decken kann:
- Maßstab ist grundsätzlich der eheliche Lebensstandard
- Berücksichtigung aller Einkünfte (Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, Sozialleistungen)
- Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit
- Berücksichtigung des Vermögens und seiner Erträge
Erwerbsobliegenheit
Nach der Scheidung besteht grundsätzlich die Pflicht zur wirtschaftlichen Eigenverantwortung:
- Angemessene Erwerbstätigkeit wird erwartet
- Abstufung nach Ausbildung, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheitszustand
- Stärkere Obliegenheit als beim Trennungsunterhalt
- Berücksichtigung von Alter, Ausbildungsstand und Gesundheit
Als angemessen gilt eine Erwerbstätigkeit, die:
- Der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand entspricht
- Den bisherigen beruflichen Tätigkeiten nicht nachsteht
- Unter Berücksichtigung der Ehedauer zumutbar ist
Leistungsfähigkeit
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen:
- Berücksichtigung aller Einkünfte
- Abzug berufsbedingter Aufwendungen und angemessener Vorsorgeaufwendungen
- Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltspflichten
- Gewährleistung des Selbstbehalts
Selbstbehalt beim nachehelichen Unterhalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben:
- Aktueller Selbstbehalt gegenüber (Ex-)Ehegatten: 1.400 € (Stand 2024)
- Bei Erwerbstätigkeit erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.650 €
- Bei konkurrierenden Ansprüchen gilt der höhere Selbstbehalt
- Die Selbstbehaltsätze werden regelmäßig angepasst
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt:
- Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten
- Anwendung der Quotenmethode (3/7-Anteil) oder der Differenzmethode (1/3-Anteil)
- Berücksichtigung des Selbstbehalts und vorrangiger Unterhaltspflichten
- Bei Mangelfällen: anteilige Kürzung
Detaillierte Informationen zur Berechnung des Ehegattenunterhalts finden Sie hier.
Besonderheiten beim nachehelichen Unterhalt
Zeitliche Begrenzung (Befristung)
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b BGB zeitlich begrenzt werden:
- Keine oder nur geringe ehebedingte Nachteile
- Kurze Ehedauer
- Keine Betreuung gemeinsamer Kinder
- Wirtschaftliche Eigenständigkeit ist möglich oder zumutbar
Nähere Informationen zur Befristung finden Sie hier.
Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf
Neben der zeitlichen Begrenzung kann auch eine Reduzierung der Höhe erfolgen:
- Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf statt ehelichen Standard
- Berücksichtigung der Dauer der Ehe
- Abwägung von Billigkeitsgesichtspunkten
- Stufenweise Reduzierung möglich
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB ganz oder teilweise verwirkt sein:
- Kurze Ehedauer
- Neue verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten
- Schwere Straftaten gegen den Verpflichteten
- Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
- Weitere schwerwiegende Gründe
Detaillierte Informationen zur Verwirkung finden Sie hier.
Unterschied zum Trennungsunterhalt
Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Trennungsunterhalt:
- Stärkere Betonung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung
- Höhere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit
- Unterhalt nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands
- Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung
- Leichtere Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Ende des nachehelichen Unterhalts
Automatisches Erlöschen des Anspruchs
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt automatisch in folgenden Fällen:
- Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten (§ 1586 BGB)
- Tod eines der Ehegatten
- Erreichen der vereinbarten Befristung
- Wegfall der Unterhaltstatbestände (z.B. Ende der Kinderbetreuung)
Wiederaufleben des Anspruchs
Bei Scheitern einer neuen Ehe kann der Anspruch wieder aufleben:
- Nach § 1586a BGB wiederauflebender Unterhalt gegenüber dem früheren Ehegatten
- Vorrang des Unterhaltsanspruchs gegen den neuen Ehegatten
- Subsidiärer Anspruch gegen den früheren Ehegatten
- Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten
Abänderung bestehender Titel
Bereits festgesetzte Unterhaltsansprüche können angepasst werden:
- Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 238 FamFG)
- Bei Änderung der Rechtsprechung
- Anpassung an veränderte Einkommensverhältnisse
- Nach Ablauf einer angemessenen Zeit (bei zunächst unbefristetem Unterhalt)
Besondere Konstellationen
Nachehelicher Unterhalt bei Kinderbetreuung
Die Betreuung gemeinsamer Kinder beeinflusst den Unterhaltsanspruch:
- Voller Anspruch bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren
- Danach stufenweise Anpassung der Erwerbsobliegenheit
- Berücksichtigung besonderer Umstände (Krankheit des Kindes, fehlende Betreuungsmöglichkeiten)
- Vorrangstellung in der Rangfolge nach § 1609 BGB
Unterhalt bei kurzer Ehedauer
Bei Ehen, die nur kurze Zeit bestanden haben:
- Grundsätzlich erschwerte Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt
- Befristung regelmäßig möglich nach § 1578b BGB
- Ausnahme: Betreuung gemeinsamer Kinder
- Orientierung am vorherigen Lebensstandard statt am ehelichen Lebensstandard
Unterhalt bei Altersehen
Bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen wurden:
- Eingeschränkte Unterhaltspflicht nach kurzer Ehedauer
- Stärkere Berücksichtigung der vorherigen Lebensverhältnisse
- Eigenverantwortung für Altersvorsorge aus der Zeit vor der Ehe
- Mögliche Vertragliche Regelungen besonders wichtig
Einfluss einer neuen Partnerschaft
Auswirkungen neuer Beziehungen auf den Unterhaltsanspruch:
- Wiederheirat: Erlöschen des Anspruchs (§ 1586 BGB)
- Verfestigte Lebensgemeinschaft: Mögliche Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB
- Neue Ehe des Verpflichteten: Mögliche Minderung der Leistungsfähigkeit
- Unterhalt vom neuen Partner/Ehegatten hat Vorrang
Steuerliche Aspekte des nachehelichen Unterhalts
Realsplitting
Der nacheheliche Unterhalt kann steuerlich über das sogenannte Realsplitting geltend gemacht werden:
- Abzug als Sonderausgabe beim Zahlenden (§ 10 Abs. 1a EStG)
- Versteuerung als sonstige Einkünfte beim Empfänger (§ 22 Nr. 1a EStG)
- Zustimmung des Empfängers erforderlich
- Maximalbetrag: 13.805 € pro Jahr (Stand 2024)
Voraussetzungen für das Realsplitting
Für die steuerliche Berücksichtigung muss der Unterhalt:
- Auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen
- Regelmäßig gezahlt werden
- An eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden
- Zustimmung des Empfängers vorliegen
Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung
Stärkung der Eigenverantwortung
Die Rechtsprechung tendiert zur Stärkung der Eigenverantwortung:
- Erhöhte Anforderungen an die Darlegung ehebedingter Nachteile
- Erweiterte Anwendung der Befristungsmöglichkeiten
- Stärkere Erwartung zur beruflichen Neuorientierung
- Aber: Differenzierung je nach Ehedauer und familiärer Situation
Betreuungsunterhalt
Bei der Betreuung von Kindern nach der Scheidung:
- Keine pauschale Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr hinaus
- Differenzierte Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Kindeswohls
- Verstärkte Berücksichtigung vorhandener Betreuungsmöglichkeiten
- Erwartung einer stufenweisen Rückkehr in das Erwerbsleben
Unterhaltsvereinbarungen
Ehegatten können Unterhaltsansprüche vertraglich regeln:
- In Eheverträgen (vor oder während der Ehe)
- In Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 1585c BGB)
- Grenzen: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Kindeswohlgefährdung
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Bei Betreuung kleiner Kinder: Mindestens bis zum 3. Lebensjahr, danach stufenweise Anpassung
- Bei Alters- oder Krankheitsunterhalt: Oft unbefristet
- Bei Erwerbs- oder Aufstockungsunterhalt: Oft zeitlich begrenzt
- Maßgebliche Faktoren: Ehedauer, ehebedingte Nachteile, Kinderbetreuung
Besteht ein Unterhaltsanspruch trotz eigener Berufstätigkeit?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen:
- Aufstockungsunterhalt bei deutlich niedrigerem Einkommen
- Ausgleich bis zum ehelichen Lebensstandard
- Berücksichtigung der Ehedauer und ehebedingter Nachteile
- Mögliche Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf
Kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Ein Verzicht ist möglich:
- Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 1585c BGB)
- Beachtung von Treu und Glauben bei erheblichem Ungleichgewicht
- Sittenwidrigkeit bei offensichtlich einseitiger Benachteiligung
- Keine Bindungswirkung für Kinder (Kindesunterhalt kann nicht abbedungen werden)
Tipps für die Praxis
Für Unterhaltsberechtigte
- Frühzeitige Beratung einholen (Anwalt, Beratungsstelle)
- Auskunftsanspruch geltend machen
- Auf einen vollstreckbaren Titel bestehen
- Dokumentation aller Absprachen und Zahlungen
- Regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse (alle 2 Jahre)
- Rechtzeitige Information bei eigenen Einkommensänderungen
Für Unterhaltspflichtige
- Transparenz über die eigene finanzielle Situation
- Vollständige Auskunftserteilung
- Einvernehmliche Regelung anstreben
- Dokumentation aller Zahlungen
- Bei finanziellen Engpässen: Frühzeitige Kommunikation
- Prüfung von Befristungsmöglichkeiten nach § 1578b BGB
Fazit und weiterführende Informationen
Der nacheheliche Unterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das durch die Unterhaltsreform 2008 und die fortschreitende Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterliegt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung wird zunehmend betont, während die Bedeutung der ehelichen Solidarität in den Hintergrund tritt. Dennoch bietet das Gesetz weiterhin Schutz für diejenigen, die aufgrund der Ehe wirtschaftliche Nachteile erlitten haben oder aus anderen Gründen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können.
Eine frühzeitige und kompetente Beratung ist daher in jedem Fall empfehlenswert. Unsere Rechner-Tools bieten Ihnen eine erste Orientierungshilfe bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts. Für eine detaillierte und rechtssichere Beurteilung Ihres individuellen Falls sollten Sie jedoch fachkundigen Rat einholen.
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