Ehegattenunterhalt bei Trennung & Scheidung

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt regelt die finanzielle Unterstützung zwischen Ehepartnern während der Ehe, nach einer Trennung und nach der Scheidung. Anders als beim Kindesunterhalt basiert der Ehegattenunterhalt auf dem Grundsatz der ehelichen Solidarität und den gemeinsamen Lebensentscheidungen während der Ehe. Diese Seite gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Berechnungsmethoden des Ehegattenunterhalts.

Arten des Ehegattenunterhalts

Familienunterhalt während bestehender Ehe

Während einer intakten Ehe besteht nach § 1360 BGB die Verpflichtung beider Ehegatten, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen:

  • Die Beiträge können durch Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung erbracht werden
  • Die Verteilung der Aufgaben liegt im Ermessen der Ehegatten
  • Ein expliziter Geldanspruch entsteht in der Regel nur bei Getrenntleben unter einem Dach

Trennungsunterhalt

Nach der Trennung, aber vor rechtskräftiger Scheidung, kann ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB):

  • Gilt für die gesamte Trennungszeit (Trennungsjahr und ggf. darüber hinaus)
  • Basiert auf den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Trennung
  • Unterhaltsberechtigter muss nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
  • Voraussetzung: Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 1569 ff. BGB) nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip der Eigenverantwortung.

Unterhalt kann beansprucht werden wegen:

  1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB):

    • Für Betreuung gemeinsamer Kinder
    • Basisunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
    • Verlängerung möglich, wenn kindbezogene oder elternbezogene Gründe dies rechtfertigen
  2. Altersunterhalt (§ 1571 BGB):

    • Bei Erreichen des Rentenalters zum Zeitpunkt der Scheidung oder später
    • Wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann
  3. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB):

    • Bei Krankheit oder Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit verhindert
    • Krankheit muss bei Scheidung vorliegen oder in engem Zusammenhang mit der Ehe stehen
  4. Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 BGB):

    • Bei Arbeitslosigkeit nach der Scheidung
    • Pflicht zur intensiven Arbeitssuche
    • Zeitlich begrenzt, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen
  5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB):

    • Bei nicht ausreichendem eigenen Einkommen
    • Zum Ausgleich der Einkommensdifferenz bis zur Höhe des ehelichen Lebensstandards
  6. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB):

    • Für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
    • Wenn diese ehebedingt unterbrochen oder nicht aufgenommen wurde
    • Zeitlich begrenzt auf die angemessene Dauer der Ausbildung
  7. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB):

    • In sonstigen schwerwiegenden Fällen, wenn Versagung grob unbillig wäre
    • Auffangtatbestand für nicht von anderen Unterhaltsgründen erfasste Härtefälle

Mehr erfahren: Trennungsunterhalt im Detail

Voraussetzungen für Ehegattenunterhalt

Bedürftigkeit

Ein Ehegatte ist bedürftig, wenn er seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bestreiten kann:

  • Maßstab beim Trennungsunterhalt: ehelicher Lebensstandard
  • Maßstab beim nachehelichen Unterhalt: grundsätzlich ehelicher Lebensstandard, mit Einschränkungen
  • Berücksichtigung zumutbarer Erwerbstätigkeit (beim nachehelichen Unterhalt stärker als beim Trennungsunterhalt)

Leistungsfähigkeit

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen:

  • Berücksichtigung aller Einkünfte (Erwerbseinkommen, Kapitalerträge, Renten, etc.)
  • Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Steuern und Sozialabgaben
  • Berücksichtigung des Selbstbehalts (angemessener Eigenbedarf)

Selbstbehalt bei Ehegattenunterhalt

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben:

  • Gegenüber (Ex-)Ehegatten: 1.400 € (Stand 2024)
  • Bei Erwerbstätigkeit erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.650 €
  • Bei konkurrierenden Ansprüchen (z.B. Kinder und Ehegatte) ist der höhere Selbstbehalt maßgeblich

Rang des Ehegattenunterhalts

Bei mehreren Unterhaltsberechtigten gilt die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB:

  1. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder
  2. Ehegatten bei Betreuung gemeinsamer Kinder oder bei langjähriger Ehe
  3. Andere Ehegatten
  4. Weitere Berechtigte nach absteigender Rangfolge

Mehr erfahren: Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Ermittlung der Einkommensverhältnisse

Basis für die Berechnung sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten:

  1. Berücksichtigte Einkünfte:

    • Arbeitseinkommen (netto)
    • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    • Kapitalerträge, Mieteinnahmen
    • Sozialleistungen, Renten
    • Steuererstattungen
  2. Abzüge:

    • Berufsbedingte Aufwendungen
    • Angemessene Altersvorsorge
    • Schulden aus der Ehezeit (unter bestimmten Voraussetzungen)
    • Kosten für Kinder (Kindesunterhalt, tatsächliche Aufwendungen)

Berechnungsmethoden

Quotenmethode (Halbteilungsgrundsatz)

Die am häufigsten angewandte Methode, besonders bei Einkommensdifferenzen:

  1. Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten
  2. Addition beider Einkommen
  3. Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 des Gesamteinkommens (bzw. den Differenzbetrag zu seinem eigenen Einkommen)

Konkrete Berechnung:

  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000 €
  • Einkommen des Unterhaltsberechtigten: 1.000 €
  • Gesamteinkommen: 4.000 €
  • 3/7 des Gesamteinkommens: 1.714 €
  • Unterhalt: 1.714 € - 1.000 € = 714 €

Differenzmethode (Ein-Drittel-Methode)

Alternative Berechnungsmethode, die in manchen OLG-Bezirken angewendet wird:

  1. Ermittlung der Einkommensdifferenz zwischen beiden Ehegatten
  2. Ein Drittel dieser Differenz als Unterhalt

Beispiel:

  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000 €
  • Einkommen des Unterhaltsberechtigten: 1.000 €
  • Differenz: 2.000 €
  • Unterhalt: 2.000 € ÷ 3 = 667 €

Besonderheiten bei Erwerbstätigkeit

Erwerbsobliegenheit

Nach der Scheidung besteht grundsätzlich die Pflicht zur wirtschaftlichen Eigenverantwortung:

  • Angemessene Erwerbstätigkeit wird erwartet (§ 1574 BGB)
  • Abstufung nach Ausbildung, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheitszustand
  • Verschärfte Erwerbsobliegenheit bei kurzer Ehedauer

Anrechnung fiktiven Einkommens

Bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden:

  • Orientierung an tatsächlich erzielbarem Einkommen
  • Berücksichtigung von Arbeitsmarktlage und persönlichen Faktoren
  • Stufenweise Anrechnung bei längerer Erwerbslosigkeit

Unterhaltsvereinbarungen

Ehegatten können Unterhaltsansprüche vertraglich regeln:

  • In Eheverträgen (vor oder während der Ehe)
  • In Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 1585c BGB)
  • Grenzen: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Kindeswohlgefährdung

Mehr erfahren: Berechnung des Ehegattenunterhalts

Befristung und Herabsetzung des Unterhalts

Zeitliche Begrenzung

Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt werden:

  • Wenn unbefristeter Unterhalt unbillig wäre
  • Bei kurzer Ehedauer (in der Regel unter 3 Jahren)
  • Bei fehlenden ehebedingten Nachteilen
  • Bei Wiederheirat oder verfestigter Lebensgemeinschaft des Berechtigten

Die Befristung erfolgt typischerweise als:

  • Stufenweise Herabsetzung über mehrere Jahre
  • Feste Endfrist nach angemessenem Übergangszeitraum

Herabsetzung der Unterhaltshöhe

Neben der zeitlichen Begrenzung ist auch eine Reduzierung der Höhe möglich:

  • Bei fehlendem Zusammenhang zur Ehe
  • Bei Unbilligkeit wegen kurzer Ehedauer
  • Bei eigenem Vermögen des Berechtigten
  • Nach langjährigem Unterhaltsbezug

Abänderung bestehender Titel

Bereits festgesetzte Unterhaltsansprüche können angepasst werden:

  • Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 238 FamFG)
  • Bei Änderung der Rechtsprechung
  • Anpassung an veränderte Einkommensverhältnisse
  • Nach Ablauf einer angemessenen Zeit (bei zunächst unbefristetem Unterhalt)

Mehr erfahren: Befristung und Herabsetzung von Ehegattenunterhalt

Verwirkung des Unterhalts

Gesetzliche Verwirkungsgründe (§ 1579 BGB)

In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise versagt werden:

  1. Kurze Ehedauer (in der Regel unter 2-3 Jahren)
  2. Neue Partnerschaft (Lebensgemeinschaft) des Berechtigten
  3. Straftaten oder schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzungen gegen den Verpflichteten oder dessen Angehörige
  4. Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
  5. Mutwillige Nichtberücksichtigung wichtiger Vermögensinteressen des Verpflichteten
  6. Schwerwiegende Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Verpflichteten vor der Trennung
  7. Offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten
  8. Anderer schwerwiegender Grund

Rechtsfolgen der Verwirkung

Die Verwirkung kann unterschiedliche Auswirkungen haben:

  • Vollständiger Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
  • Teilweise Reduzierung der Unterhaltshöhe
  • Zeitliche Begrenzung des Anspruchs
  • Herabsetzung auf den notwendigen Mindestbedarf

Besonderheiten beim Trennungsunterhalt

Die Verwirkungsgründe sind beim Trennungsunterhalt eingeschränkt anwendbar:

  • Nur besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigen den Ausschluss
  • Strengere Beurteilung als beim nachehelichen Unterhalt
  • Höhere Anforderungen an die Unzumutbarkeit für den Verpflichteten

Mehr erfahren: Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Besondere Konstellationen

Ehegattenunterhalt und Kindesbetreuung

Die Betreuung gemeinsamer Kinder beeinflusst den Unterhaltsanspruch:

  • Voller Anspruch bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren
  • Danach stufenweise Anpassung der Erwerbsobliegenheit
  • Berücksichtigung besonderer Umstände (Krankheit des Kindes, fehlende Betreuungsmöglichkeiten)
  • Vorrangstellung in der Rangfolge nach § 1609 BGB

Unterhalt bei Altersehen

Bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen wurden:

  • Eingeschränkte Unterhaltspflicht nach kurzer Ehedauer
  • Stärkere Berücksichtigung der vorherigen Lebensverhältnisse
  • Eigenverantwortung für Altersvorsorge aus der Zeit vor der Ehe
  • Mögliche Vertragliche Regelungen besonders wichtig

Unterhalt trotz Scheidung im Ausland

Bei internationalen Ehesituationen:

  • Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens
  • EU-Unterhaltsverordnung innerhalb der EU
  • Komplexe Fragen des internationalen Privatrechts (IPR)
  • Besondere Durchsetzungsmöglichkeiten über zentrale Behörden

Einfluss einer neuen Partnerschaft

Auswirkungen neuer Beziehungen auf den Unterhaltsanspruch:

  • Wiederheirat: Erlöschen des Anspruchs (§ 1586 BGB)
  • Verfestigte Lebensgemeinschaft: Mögliche Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB
  • Neue Ehe des Verpflichteten: Mögliche Minderung der Leistungsfähigkeit
  • Unterhalt vom neuen Partner/Ehegatten hat Vorrang

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Auskunftsanspruch

Zur Vorbereitung und Berechnung von Unterhaltsansprüchen:

  • Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen (§§ 1580, 1605 BGB)
  • Verpflichtung zur Vorlage von Belegen (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide)
  • Mögliche Durchsetzung im Wege der einstweiligen Anordnung
  • Auskunft alle zwei Jahre zur Überprüfung wiederkehrender Leistungen

Unterhaltstitel

Zur Sicherung und Vollstreckung des Unterhalts:

  • Notarielle Urkunde
  • Gerichtlicher Vergleich
  • Gerichtliche Entscheidung (Beschluss im FamFG-Verfahren)
  • Einstweilige Anordnung bei eilbedürftigen Fällen

Vollstreckungsmöglichkeiten

Bei Nichtzahlung trotz Titel:

  • Lohn- und Gehaltspfändung
  • Kontopfändung
  • Sachpfändung
  • Vermögensauskunft des Schuldners
  • Zwangshypothek bei Grundbesitz

Vorläufiger Rechtsschutz

Bei dringendem Bedarf vor abschließender Entscheidung:

  • Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
  • Vereinfachtes Verfahren
  • Vorläufige Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung
  • Sofortige Vollstreckbarkeit

Steuerliche Aspekte

Steuerliche Behandlung des Ehegattenunterhalts

Unterschiedliche steuerliche Folgen je nach Unterhaltsart:

  • Trennungsunterhalt: Keine steuerliche Berücksichtigung (weder Realsplitting noch Sonderausgabenabzug)
  • Nachehelicher Unterhalt:
    • Option zum Realsplitting (Zustimmung des Empfängers erforderlich)
    • Abzug als Sonderausgabe beim Zahlenden (§ 10 Abs. 1a EStG)
    • Versteuerung als sonstige Einkünfte beim Empfänger (§ 22 Nr. 1a EStG)

Steuerklassenwahl nach Trennung

Wichtige steuerliche Entscheidungen bei Trennung:

  • Wechsel von Steuerklasse III/V zu IV/IV möglich
  • Einzelveranlagung bei getrennter Lebensführung
  • Auswirkungen auf die Nettoeinkünfte beachten
  • Einfluss auf Unterhaltsberechnung bedenken

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Trennungsunterhalt: Bis zur rechtskräftigen Scheidung
  • Nachehelicher Unterhalt: Abhängig vom Unterhaltsgrund
    • Bei Betreuung kleiner Kinder: Mindestens bis zum 3. Lebensjahr
    • Bei Alters- oder Krankheitsunterhalt: Oft unbefristet
    • Bei Erwerbs- oder Aufstockungsunterhalt: Oft zeitlich begrenzt
  • Mögliche Befristung nach § 1578b BGB je nach Ehedauer und ehebedingten Nachteilen

Besteht ein Unterhaltsanspruch bei eigener Berufstätigkeit?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Aufstockungsunterhalt bei deutlich niedrigerem Einkommen
  • Ausgleich bis zum ehelichen Lebensstandard
  • Berücksichtigung der Ehedauer und ehebedingter Nachteile
  • Mögliche Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf

Wie wirkt sich ein Umzug auf den Unterhaltsanspruch aus?

Der Umzug kann verschiedene Folgen haben:

  • Unterhaltsberechtigter: Prüfung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit am neuen Wohnort
  • Unterhaltspflichtiger: Berücksichtigung höherer Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) bei der Leistungsfähigkeit
  • Internationale Umzüge: Komplexe Fragen des internationalen Privatrechts

Können Unterhaltspflichten durch Insolvenz aufgehoben werden?

Unterhaltsansprüche genießen besonderen Schutz:

  • Laufende Unterhaltsansprüche sind nicht von der Insolvenz betroffen
  • Unterhaltsrückstände fallen in die Insolvenzmasse
  • Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens: Restschuldbefreiung umfasst nicht vorsätzlich nicht gezahlten Unterhalt

Tipps für die Praxis

Für Unterhaltsberechtigte

  • Frühzeitige Beratung einholen (Anwalt, Beratungsstelle)
  • Auskunftsanspruch geltend machen
  • Auf einen vollstreckbaren Titel bestehen
  • Dokumentation aller Absprachen und Zahlungen
  • Regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse

Für Unterhaltspflichtige

  • Transparente Kommunikation über die wirtschaftliche Situation
  • Sorgfältige Dokumentation aller Zahlungen
  • Bei Zahlungsschwierigkeiten: Frühzeitig das Gespräch suchen
  • Rechtzeitige Mitteilung bei Änderung der finanziellen Verhältnisse
  • Vertragliche Regelungen anstreben für mehr Planungssicherheit

Fazit und weiterführende Informationen

Der Ehegattenunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das von vielen individuellen Faktoren abhängt. Während der Trennungsunterhalt noch stark vom Gedanken der ehelichen Solidarität geprägt ist, steht beim nachehelichen Unterhalt die wirtschaftliche Eigenverantwortung im Vordergrund. Eine rechtzeitige und kompetente Beratung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Unsere Rechner-Tools bieten Ihnen eine erste Orientierungshilfe bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts. Für eine detaillierte und rechtssichere Beurteilung Ihres individuellen Falls sollten Sie jedoch fachkundigen Rat einholen.

Weitere Informationen zu speziellen Aspekten des Ehegattenunterhalts finden Sie in unseren Detailartikeln: