Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle sind die tatsächlich zu zahlenden Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder. Sie ergeben sich aus dem Tabellenunterhalt nach Abzug des anteiligen Kindergeldes. In diesem Artikel erläutern wir die aktuellen Zahlbeträge für 2025, ihre Berechnung und die korrekte Anwendung in verschiedenen Unterhaltssituationen.
Was sind Zahlbeträge?
Zahlbeträge sind die Beträge, die der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich als Kindesunterhalt zu zahlen hat. Sie unterscheiden sich vom Tabellenunterhalt dadurch, dass das anteilige Kindergeld bereits abgezogen ist:
- Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenunterhalt abgezogen
- Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld vom Tabellenunterhalt abgezogen
Die Zahlbeträge stellen somit die "Netto-Unterhaltspflicht" dar und erleichtern die praktische Anwendung der Düsseldorfer Tabelle.
Aktuelle Zahlbeträge für minderjährige Kinder 2025
Die folgenden Tabellen zeigen die aktuellen Zahlbeträge für minderjährige Kinder nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (125 € bei einem Kindergeld von 250 €):
Altersstufe 1 (0-5 Jahre)
Einkommensstufe | Einkommensbereich | Tabellenunterhalt | Zahlbetrag |
---|---|---|---|
1 | bis 1.900 € | 437 € | 312 € |
2 | 1.901 - 2.300 € | 456 € | 331 € |
3 | 2.301 - 2.700 € | 475 € | 350 € |
4 | 2.701 - 3.100 € | 494 € | 369 € |
5 | 3.101 - 3.500 € | 513 € | 388 € |
6 | 3.501 - 3.900 € | 540 € | 415 € |
7 | 3.901 - 4.300 € | 567 € | 442 € |
8 | 4.301 - 4.700 € | 594 € | 469 € |
9 | 4.701 - 5.100 € | 621 € | 496 € |
10 | 5.101 - 5.500 € | 648 € | 523 € |
11 | ab 5.501 € | nach den Umständen des Falles |
Altersstufe 2 (6-11 Jahre)
Einkommensstufe | Einkommensbereich | Tabellenunterhalt | Zahlbetrag |
---|---|---|---|
1 | bis 1.900 € | 502 € | 377 € |
2 | 1.901 - 2.300 € | 524 € | 399 € |
3 | 2.301 - 2.700 € | 546 € | 421 € |
4 | 2.701 - 3.100 € | 568 € | 443 € |
5 | 3.101 - 3.500 € | 590 € | 465 € |
6 | 3.501 - 3.900 € | 621 € | 496 € |
7 | 3.901 - 4.300 € | 652 € | 527 € |
8 | 4.301 - 4.700 € | 683 € | 558 € |
9 | 4.701 - 5.100 € | 714 € | 589 € |
10 | 5.101 - 5.500 € | 745 € | 620 € |
11 | ab 5.501 € | nach den Umständen des Falles |
Altersstufe 3 (12-17 Jahre)
Einkommensstufe | Einkommensbereich | Tabellenunterhalt | Zahlbetrag |
---|---|---|---|
1 | bis 1.900 € | 588 € | 463 € |
2 | 1.901 - 2.300 € | 613 € | 488 € |
3 | 2.301 - 2.700 € | 639 € | 514 € |
4 | 2.701 - 3.100 € | 664 € | 539 € |
5 | 3.101 - 3.500 € | 690 € | 565 € |
6 | 3.501 - 3.900 € | 726 € | 601 € |
7 | 3.901 - 4.300 € | 762 € | 637 € |
8 | 4.301 - 4.700 € | 798 € | 673 € |
9 | 4.701 - 5.100 € | 834 € | 709 € |
10 | 5.101 - 5.500 € | 870 € | 745 € |
11 | ab 5.501 € | nach den Umständen des Falles |
Zahlbeträge für volljährige Kinder 2025
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe (250 €) vom Tabellenunterhalt abgezogen:
Altersstufe 4 (18+ Jahre)
Einkommensstufe | Einkommensbereich | Tabellenunterhalt | Zahlbetrag |
---|---|---|---|
1 | bis 1.900 € | 625 € | 375 € |
2 | 1.901 - 2.300 € | 652 € | 402 € |
3 | 2.301 - 2.700 € | 679 € | 429 € |
4 | 2.701 - 3.100 € | 706 € | 456 € |
5 | 3.101 - 3.500 € | 733 € | 483 € |
6 | 3.501 - 3.900 € | 772 € | 522 € |
7 | 3.901 - 4.300 € | 811 € | 561 € |
8 | 4.301 - 4.700 € | 850 € | 600 € |
9 | 4.701 - 5.100 € | 889 € | 639 € |
10 | 5.101 - 5.500 € | 928 € | 678 € |
11 | ab 5.501 € | nach den Umständen des Falles |
Hinweis: Bei volljährigen Kindern haften in der Regel beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Die obige Tabelle zeigt den Gesamtunterhaltsbedarf vor Aufteilung zwischen den Eltern.
Berechnung der Zahlbeträge
Die Berechnung der Zahlbeträge erfolgt in mehreren Schritten:
1. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens
Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt:
- Vom Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen
- Berufsbedingte Aufwendungen werden berücksichtigt
- Sonstige unterhaltsrelevante Abzüge werden vorgenommen
2. Bestimmung der Einkommensstufe
Anhand des bereinigten Nettoeinkommens wird die entsprechende Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
3. Ermittlung des Tabellenunterhalts
Je nach Alter des Kindes und Einkommensstufe wird der Tabellenunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.
4. Abzug des Kindergeldes
Vom Tabellenunterhalt wird das Kindergeld abgezogen:
- Bei minderjährigen Kindern: Hälftiges Kindergeld (125 €)
- Bei volljährigen Kindern: Volles Kindergeld (250 €)
5. Bestimmung des Zahlbetrags
Der nach Abzug des Kindergeldes verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige monatlich zu leisten hat.
Beispielberechnungen für unterschiedliche Konstellationen
Beispiel 1: Ein minderjähriges Kind
Ausgangssituation:
- Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 €
- 7-jähriges Kind (Altersstufe 2)
- Kindergeld: 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe 3 (2.301 € bis 2.700 €)
- Tabellenunterhalt für Altersstufe 2: 546 €
- Abzug des hälftigen Kindergeldes: 546 € - 125 € = 421 €
Der Zahlbetrag beträgt somit 421 € monatlich.
Beispiel 2: Mehrere minderjährige Kinder
Ausgangssituation:
- Mutter mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.200 €
- Zwei Kinder: 4 Jahre (Altersstufe 1) und 14 Jahre (Altersstufe 3)
- Kindergeld: jeweils 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe 5 (3.101 € bis 3.500 €)
- Tabellenunterhalt für Altersstufe 1: 513 €
- Tabellenunterhalt für Altersstufe 3: 690 €
- Abzug des hälftigen Kindergeldes:
- Für das 4-jährige Kind: 513 € - 125 € = 388 €
- Für das 14-jährige Kind: 690 € - 125 € = 565 €
Die Zahlbeträge betragen somit 388 € für das jüngere und 565 € für das ältere Kind, insgesamt 953 € monatlich.
Beispiel 3: Volljähriges Kind
Ausgangssituation:
- Volljähriges Kind (19 Jahre) in Ausbildung
- Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 €
- Mutter mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.000 €
- Kindergeld: 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe für den Vater: 4 (2.701 € bis 3.100 €)
- Tabellenunterhalt für Altersstufe 4: 706 €
- Anteil Vater am Gesamteinkommen: 3.000 € / (3.000 € + 2.000 €) = 60%
- Unterhaltsanteil Vater: 706 € × 60% = 423,60 €
- Abzug des anteiligen Kindergeldes: 250 € × 60% = 150 €
- Zahlbetrag Vater: 423,60 € - 150 € = 273,60 €
Der Vater muss einen Zahlbetrag von 273,60 € monatlich leisten.
Besonderheiten bei der Anwendung der Zahlbeträge
Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder leitet sich vom steuerlichen Kinderfreibetrag ab und beträgt 2025:
- Altersstufe 1 (0-5 Jahre): 437 €
- Altersstufe 2 (6-11 Jahre): 502 €
- Altersstufe 3 (12-17 Jahre): 588 €
Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter der Einkommensstufe 1, kann der Unterhalt entsprechend gemindert werden, jedoch nicht unter den Mindestunterhalt, solange die Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Zahlbeträge bei Mangelfällen
Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt zu zahlen und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren, spricht man von einem Mangelfall:
- Dem Unterhaltspflichtigen muss der notwendige Selbstbehalt verbleiben (2025: 1.200 € gegenüber minderjährigen Kindern)
- Das verbleibende Einkommen wird nach Rangfolge auf die Unterhaltsberechtigten verteilt
- Vorrangig sind dabei minderjährige Kinder zu berücksichtigen (§ 1609 BGB)
Zahlbeträge bei hohen Einkommen
Bei Einkommen über der höchsten Einkommensstufe (ab 5.501 €) werden die Zahlbeträge individuell festgelegt:
- Grundsätzlich steigt der Unterhalt proportional zum Einkommen
- Es gilt jedoch eine Kappungsgrenze, um keine unverhältnismäßig hohen Unterhaltsbeträge zu fordern
- Die Kappungsgrenze orientiert sich am doppelten Durchschnittsbedarf
Besondere Fälle und ihre Auswirkungen auf die Zahlbeträge
Wechselmodell
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt, werden die Zahlbeträge modifiziert:
- Der Tabellenunterhalt beider Elternteile wird anhand ihres Einkommens ermittelt
- Beide Beträge werden addiert und hälftig geteilt
- Das Kindergeld wird ebenfalls hälftig berücksichtigt
- Der Elternteil mit dem höheren Einkommen zahlt die Differenz an den anderen Elternteil
Sonder- und Mehrbedarf
Neben den regulären Zahlbeträgen können zusätzliche Bedarfe entstehen:
- Sonderbedarf: Einmalige, außergewöhnliche Kosten (z.B. Klassenfahrt, Erstkommunion)
- Mehrbedarf: Regelmäßig wiederkehrende, besondere Kosten (z.B. Kosten für chronische Erkrankungen)
Diese Bedarfe werden zusätzlich zu den regulären Zahlbeträgen geltend gemacht und in der Regel im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile aufgeteilt.
Unterhalt für studierende Kinder
Für studierende volljährige Kinder gelten besondere Regelungen:
- Der Unterhaltsbedarf orientiert sich am BAföG-Höchstsatz (2025: ca. 934 €)
- Das Kindergeld wird in voller Höhe abgezogen
- Eigenes Einkommen des Kindes über einen Freibetrag hinaus wird angerechnet
- Beide Elternteile haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen
Anpassung der Zahlbeträge bei Einkommensänderungen
Die Zahlbeträge sind bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse anzupassen:
Temporäre Einkommensänderungen
Bei kurzfristigen Einkommensänderungen (z.B. Krankheit, vorübergehende Arbeitslosigkeit) gilt:
- Kurzfristige Schwankungen (bis ca. 3 Monate) bleiben in der Regel unberücksichtigt
- Bei längeren Einkommensminderungen kann eine vorübergehende Anpassung erfolgen
- Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, seine Arbeitskraft einzusetzen
Dauerhafte Einkommensänderungen
Bei dauerhaften Einkommensänderungen gilt:
- Ab einer Änderung von ca. 10% kann eine Anpassung der Zahlbeträge verlangt werden
- Die Änderung muss nachgewiesen werden (z.B. durch Gehaltsabrechnungen)
- Eine formale Abänderung bestehender Unterhaltsfestsetzungen erfordert ein Abänderungsverfahren
Titulierung der Zahlbeträge
Die Zahlbeträge sollten möglichst durch einen vollstreckbaren Titel gesichert werden:
Dynamische Titulierung
Bei der dynamischen Titulierung wird der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt:
- Der Unterhalt passt sich automatisch an, wenn sich der Mindestunterhalt ändert
- Keine neuen Verfahren bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle erforderlich
- Altersstufenwechsel werden automatisch berücksichtigt
Statische Titulierung
Bei der statischen Titulierung wird ein fester Zahlbetrag festgelegt:
- Der Betrag bleibt konstant, bis eine neue Titulierung erfolgt
- Bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder Altersstufenwechseln ist eine Anpassung erforderlich
- Bietet Planungssicherheit, erfordert aber mehr Verwaltungsaufwand
Zahlbeträge und Steuerrecht
Die Zahlbeträge haben steuerliche Auswirkungen:
Steuerliche Absetzbarkeit
Kindesunterhalt ist für den Unterhaltspflichtigen nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Steuerfreie Leistung
Kindesunterhalt ist für das Kind eine steuerfreie Leistung.
Steuerliche Entlastungen
Statt des Sonderausgabenabzugs gibt es andere steuerliche Entlastungen:
- Kinderfreibetrag: Steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerlicher Freibetrag für den betreuenden Elternteil
- Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht im Haushalt der Eltern leben
Häufige Fragen zu Zahlbeträgen
Was passiert, wenn sich das Kindergeld ändert?
Bei Änderungen des Kindergeldes ändern sich auch die Zahlbeträge entsprechend. Der Unterhaltspflichtige kann die Anpassung sofort vornehmen, ohne dass es einer neuen Titulierung bedarf.
Wann erfolgt der Wechsel in die nächste Altersstufe?
Der Wechsel in die nächste Altersstufe erfolgt mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind das entsprechende Alter erreicht (6, 12 oder 18 Jahre).
Wie wird bei einem Einkommen zwischen zwei Einkommensstufen verfahren?
Bei einem Einkommen, das genau zwischen zwei Einkommensstufen liegt, wird in der Regel der Mittelwert aus beiden Stufen gewählt. Alternativ kann auch eine Interpolation erfolgen.
Sind Bonuszahlungen und Weihnachtsgeld für die Berechnung relevant?
Ja, einmalige Zahlungen wie Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden auf das Jahreseinkommen umgelegt und bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt.
Fazit und praktische Tipps
Die Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle bieten eine praktische Orientierungshilfe für die Höhe des Kindesunterhalts. Sie berücksichtigen bereits die Anrechnung des Kindergeldes und erleichtern so die unterhaltsrechtliche Praxis.
Praktische Tipps:
- Behalten Sie Ihre Einkommenssituation im Blick und dokumentieren Sie wesentliche Änderungen.
- Informieren Sie sich über Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes.
- Achten Sie auf Altersstufenwechsel Ihrer Kinder und passen Sie die Zahlbeträge rechtzeitig an.
- Lassen Sie Unterhaltsvereinbarungen möglichst dynamisch titulieren, um regelmäßige Anpassungsverfahren zu vermeiden.
- Nutzen Sie bei komplexen Fällen die Beratung eines Fachanwalts für Familienrecht oder des Jugendamtes.
Weiterführende Informationen
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