Die Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie für die Bemessung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und regelmäßig aktualisiert, um wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsverordnung oder ein Gesetz, sondern eine Richtlinie mit Empfehlungscharakter. Sie dient als Orientierungshilfe für Gerichte, Jugendämter, Rechtsanwälte und Betroffene bei der Festlegung des angemessenen Kindesunterhalts. Da sie von der Rechtsprechung allgemein anerkannt wird, kommt ihr in der Praxis jedoch eine hohe Verbindlichkeit zu.
Aktuelle Tabellenwerte 2025
Altersstufen
Die Düsseldorfer Tabelle ist in vier Altersstufen unterteilt:
- 0 bis 5 Jahre: Kinder im Kleinkindalter
- 6 bis 11 Jahre: Kinder im Grundschulalter
- 12 bis 17 Jahre: Jugendliche
- Ab 18 Jahre: Volljährige Kinder
Einkommensstufen
Die Tabelle berücksichtigt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und unterteilt es in Einkommensstufen. Je höher das Einkommen, desto höher der zu zahlende Unterhalt.
Zahlbeträge und Kindergeldanrechnung
Die in der Tabelle angegebenen Beträge verstehen sich als Zahlbeträge inklusive der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.
Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Ausgangspunkt für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen:
- Steuern und Sozialabgaben
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Altersvorsorgeaufwendungen
- Schulden (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Aufwendungen für andere Unterhaltspflichten
Berücksichtigung mehrerer Unterhaltsberechtigter
Hat der Unterhaltspflichtige für mehrere Personen Unterhalt zu leisten, wird die sogenannte "Mangelfallberechnung" angewendet. Dabei wird das verfügbare Einkommen nach einer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge (§ 1609 BGB) auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.
Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt aktuell (Stand 2025):
- 1.170 € gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt)
- 1.430 € gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten (notwendiger Selbstbehalt)
- 1.720 € (angemessener Selbstbehalt)
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Selbstbehaltsätzen finden Sie auf unserer Seite Selbstbehaltsätze.
Beispielberechnungen
Beispiel 1: Ein minderjähriges Kind
Ausgangssituation:
- Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.800 €
- Ein Kind, 8 Jahre alt
- Kindergeld: 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (2.301 € bis 2.700 €)
- Kind der Altersstufe 2 (6-11 Jahre): Der Tabellenbetrag beträgt 621 €
- Abzug des hälftigen Kindergeldes: 621 € - 125 € = 496 €
Der Vater muss somit einen monatlichen Unterhalt von 496 € zahlen.
Beispiel 2: Mehrere Kinder
Ausgangssituation:
- Mutter mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.500 €
- Zwei Kinder: 4 Jahre und 14 Jahre alt
- Kindergeld: jeweils 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle (3.101 € bis 3.500 €)
- Kind der Altersstufe 1 (0-5 Jahre): 570 €
- Kind der Altersstufe 3 (12-17 Jahre): 760 €
- Abzug des hälftigen Kindergeldes pro Kind:
- 570 € - 125 € = 445 €
- 760 € - 125 € = 635 €
Die Mutter muss somit monatlich insgesamt 1.080 € Unterhalt zahlen (445 € + 635 €).
Beispiel 3: Volljähriges Kind
Ausgangssituation:
- Vater mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.200 €
- Volljähriges Kind (19 Jahre) in Ausbildung, wohnt bei der Mutter
- Kindergeld: 250 €
Berechnung:
- Einkommensstufe 6 der Düsseldorfer Tabelle (3.501 € bis 4.500 €)
- Kind der Altersstufe 4 (ab 18 Jahre): 674 €
- Da das Kind volljährig ist, müssen beide Eltern Barunterhalt leisten.
- Bei gleichem Einkommen beider Eltern würde jeder 337 € zahlen.
- Bei unterschiedlichem Einkommen wird anteilig nach Einkommensverhältnis berechnet.
- Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbetrag angerechnet.
Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle
Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich bindend?
Nein, die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine Richtlinie mit Empfehlungscharakter. Sie wird jedoch von der Rechtsprechung allgemein anerkannt und in der Praxis regelmäßig angewendet.
Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?
Die Tabelle wird in der Regel alle zwei Jahre zum 1. Januar aktualisiert. Bei besonderen wirtschaftlichen Entwicklungen sind jedoch auch außerplanmäßige Anpassungen möglich.
Was ist, wenn mein Einkommen über der höchsten Tabellenstufe liegt?
Für Einkommen über der höchsten Einkommensstufe (derzeit über 5.501 €) gibt die Tabelle einen prozentualen Richtwert vor. Der Unterhalt ist dann individuell zu berechnen, wobei in der Regel eine Kappungsgrenze gilt, um keine unverhältnismäßig hohen Unterhaltszahlungen zu fordern.
Berücksichtigt die Tabelle Sonderbedarf des Kindes?
Nein, die Tabellensätze decken nur den normalen Lebensbedarf ab. Besondere Bedürfnisse wie Kosten für Nachhilfe, therapeutische Maßnahmen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen können als Mehrbedarf zusätzlich geltend gemacht werden.
Aktuelle Änderungen 2025
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 bringt folgende Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr:
- Erhöhung der Unterhaltsbeträge um durchschnittlich 4,5% in allen Einkommensgruppen
- Anpassung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder
- Erhöhung der Selbstbehaltsätze
- Anpassung der Einkommensstufen mit leicht veränderten Grenzwerten
Weiterführende Informationen
Zur praktischen Anwendung der Düsseldorfer Tabelle empfehlen wir unseren Kindesunterhaltsrechner, mit dem Sie schnell und einfach den Unterhalt für Ihre individuelle Situation berechnen können.
Für spezifische Fragestellungen bieten wir detaillierte Informationen zu:
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.