Fallbeispiel: Unterhalt für volljährige Kinder - Studium und Ausbildung
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern sich die Unterhaltsregeln erheblich. Anhand eines detaillierten Fallbeispiels erläutern wir, wie der Unterhalt für volljährige Kinder in verschiedenen Ausbildungssituationen berechnet wird und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Die Familie Wagner und ihre volljährigen Kinder
Peter und Sabine Wagner leben getrennt und haben zwei gemeinsame Kinder:
- Jonas (20 Jahre), studiert im zweiten Semester Informatik
- Leonie (17½ Jahre), macht Abitur und wohnt bei der Mutter
Nach der Trennung vor fünf Jahren hat Sabine das alleinige Sorgerecht übernommen. Die Kinder leben bei ihr, während Peter Unterhalt zahlt.
Einkommenssituation
Peter Wagner:
- Angestellter in einem IT-Unternehmen
- Bruttogehalt: 6.300 € monatlich
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 4.100 € monatlich
Sabine Wagner:
- Teilzeittätigkeit als Verwaltungsangestellte
- Bruttogehalt: 2.800 € monatlich
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 1.900 € monatlich
Situation der Kinder
Jonas:
- Studiert Informatik an einer Universität in einer 120 km entfernten Stadt
- Wohnt in einer eigenen Wohnung (Warmmiete: 550 €)
- Arbeitet als Werkstudent (Einkommen: 520 € monatlich)
- Erhält BAföG (380 € monatlich)
- Das Kindergeld (250 €) erhält Sabine und leitet es an Jonas weiter
Leonie:
- Besucht die 12. Klasse eines Gymnasiums
- Lebt bei ihrer Mutter
- Verdient 200 € monatlich durch einen Minijob im Supermarkt
- Wird in 6 Monaten volljährig
Unterhaltsberechnung für Jonas als nicht-privilegierter volljähriger Student
Jonas ist als Student über 18 Jahre, der nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt, ein "nicht-privilegierter" volljähriger Unterhaltsberechtigter. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig
- Es gilt der erhöhte Selbstbehalt der Eltern (1.430 € statt 1.170 €)
- Eigenes Einkommen wird angerechnet
- Er rangiert in der Unterhaltsrangfolge hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern
Schritt 1: Ermittlung des monatlichen Bedarfs
Der Bedarf eines auswärts wohnenden Studenten bestimmt sich wie folgt:
- Grundbedarf nach Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe 4): 860 €
- Zuzüglich angemessene Warmmiete: 550 €
- Gesamtbedarf: 1.410 €
Schritt 2: Anrechnung eigener Einkünfte
Von diesem Bedarf sind Jonas' eigene Einkünfte abzuziehen:
- BAföG: 380 € (wird vollständig angerechnet)
- Werkstudentenjob: 520 €
Bei der Anrechnung des Einkommens aus dem Werkstudentenjob gibt es folgende Möglichkeiten:
- Pauschale Methode: Bei Studenten bleibt ein Betrag von 520 € (Minijob-Grenze) anrechnungsfrei
- Differenzmethode: Von den Einkünften werden ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abgezogen, der Rest wird angerechnet
Im Fall von Jonas wird die pauschale Methode angewandt, da sie für ihn günstiger ist. Somit werden vom Werkstudentenjob 0 € angerechnet.
Berechnung:
- Gesamtbedarf: 1.410 €
- Abzüglich BAföG: 380 €
- Abzüglich angerechnetes Werkstudenteneinkommen: 0 €
- Verbleibender Bedarf: 1.030 €
Schritt 3: Abzug des Kindergeldes
Da Jonas volljährig ist, wird das volle Kindergeld abgezogen:
- Verbleibender Bedarf: 1.030 €
- Abzüglich Kindergeld: 250 €
- Unterhaltsbedarf nach Abzug Kindergeld: 780 €
Schritt 4: Aufteilung des Unterhalts auf beide Elternteile
Der verbleibende Unterhaltsbedarf wird anteilig nach dem Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen der Eltern aufgeteilt:
- Gesamteinkommen der Eltern: 4.100 € + 1.900 € = 6.000 €
- Peters Anteil: 4.100 € ÷ 6.000 € = 68,3%
- Sabines Anteil: 1.900 € ÷ 6.000 € = 31,7%
Berechnung der Unterhaltsanteile:
- Peters Anteil: 780 € × 68,3% = 533 €
- Sabines Anteil: 780 € × 31,7% = 247 €
Schritt 5: Prüfung des Selbstbehalts
Für jeden Elternteil ist zu prüfen, ob der errechnete Unterhalt den eigenen Selbstbehalt gewährleistet:
Peter:
- Einkommen nach Unterhaltszahlung: 4.100 € - 533 € = 3.567 €
- Selbstbehalt (gegenüber volljährigen Kindern): 1.430 € → Der Selbstbehalt ist gewahrt
Sabine:
- Einkommen nach Unterhaltszahlung: 1.900 € - 247 € = 1.653 €
- Selbstbehalt (gegenüber volljährigen Kindern): 1.430 € → Der Selbstbehalt ist gewahrt
Ergebnis für Jonas
Jonas erhält monatlich:
- Von Peter: 533 €
- Von Sabine: 247 €
- Gesamtunterhalt von den Eltern: 780 €
Zusammen mit seinem eigenen Einkommen hat er monatlich:
- Unterhalt von den Eltern: 780 €
- BAföG: 380 €
- Werkstudentenjob: 520 €
- Kindergeld: 250 €
- Gesamtbudget: 1.930 €
Unterhaltsberechnung für Leonie als privilegiertes volljähriges Kind
In 6 Monaten wird Leonie 18 Jahre alt. Da sie dann noch zur Schule geht und bei ihrer Mutter wohnt, wird sie als "privilegiertes" volljähriges Kind gelten. Wir betrachten hier die Situation nach ihrem 18. Geburtstag:
Schritt 1: Feststellung des Status als privilegiertes volljähriges Kind
Leonie erfüllt die Voraussetzungen für ein privilegiertes volljähriges Kind:
- Sie ist über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt
- Sie wohnt bei einem Elternteil (ihrer Mutter)
- Sie befindet sich in einer allgemeinen Schulausbildung (Gymnasium)
Das bedeutet:
- Sie steht in der Rangfolge auf gleicher Stufe wie minderjährige Kinder
- Der betreuende Elternteil (Sabine) erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Versorgung
- Der andere Elternteil (Peter) ist allein barunterhaltspflichtig
- Es gilt der verminderte Selbstbehalt von 1.170 € (wie bei minderjährigen Kindern)
Schritt 2: Berechnung des Unterhaltsbedarfs
Für Leonie gilt wie bei einem minderjährigen Kind:
- Einkommensstufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Peters Einkommen: 4.100 €)
- Altersstufe 4 (über 18 Jahre): 860 €
Schritt 3: Anrechnung des Kindergeldes
Bei privilegierten volljährigen Kindern wird wie bei minderjährigen Kindern nur das hälftige Kindergeld abgezogen:
- Unterhaltsbedarf: 860 €
- Abzüglich hälftiges Kindergeld: 125 €
- Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes: 735 €
Schritt 4: Anrechnung eigener Einkünfte
Leonies eigenes Einkommen aus dem Minijob (200 € monatlich) ist auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen. Allerdings gibt es hier einen Ausbildungsfreibetrag:
- Bei Schülern, die noch bei einem Elternteil wohnen, bleiben 100 € anrechnungsfrei
- Darüber hinausgehendes Einkommen wird zu 50% angerechnet
Berechnung:
- Einkommen: 200 €
- Freibetrag: 100 €
- Anzurechnendes Einkommen: 100 € × 50% = 50 €
Unterhalt nach Anrechnung des eigenen Einkommens:
- 735 € - 50 € = 685 €
Schritt 5: Prüfung des Selbstbehalts
Da Peter gegenüber Leonie als privilegiertem volljährigen Kind der verminderte Selbstbehalt von 1.170 € gilt, ist zu prüfen:
- Peters Einkommen: 4.100 €
- Abzüglich Unterhalt für Jonas: 533 €
- Abzüglich Unterhalt für Leonie: 685 €
- Verbleibendes Einkommen: 2.882 €
Der Selbstbehalt von 1.170 € ist gewahrt.
Ergebnis für Leonie
Leonie erhält nach ihrer Volljährigkeit:
- Barunterhalt von Peter: 685 € monatlich
- Naturalunterhalt durch das Wohnen bei Sabine
- Eigenes Einkommen aus Minijob: 200 € monatlich
- Anteiliges Kindergeld: 125 € (die andere Hälfte wird auf den Unterhalt angerechnet)
Veränderungen in den kommenden Jahren
Szenario 1: Leonie beginnt ein Studium
Nehmen wir an, Leonie schließt in einem Jahr das Abitur ab und beginnt ein Studium in einer anderen Stadt. Dann ändern sich folgende Faktoren:
- Sie verliert ihren Status als privilegiertes volljähriges Kind, da sie nicht mehr bei einem Elternteil wohnt
- Beide Eltern werden barunterhaltspflichtig
- Der erhöhte Selbstbehalt von 1.430 € gilt
- Ihr Bedarf erhöht sich um die Kosten für eine eigene Wohnung
Beispielrechnung für Leonies Unterhalt im Studium:
- Grundbedarf (Altersstufe 4): 860 €
- Angenommene Warmmiete: 520 €
- Gesamtbedarf: 1.380 €
- Nach Abzug des Kindergeldes und Aufteilung zwischen den Eltern könnte der Unterhalt etwa ähnlich ausfallen wie bei Jonas
Szenario 2: Jonas schließt sein Studium vorzeitig ab
Angenommen, Jonas schließt sein Studium bereits nach 6 Semestern erfolgreich ab (statt der Regelstudienzeit von 7 Semestern) und findet sofort eine Stelle als Programmierer.
Mit Beginn der finanziellen Unabhängigkeit endet die Unterhaltspflicht der Eltern. Das Kindergeld würde ebenfalls entfallen, sobald Jonas eine Vollzeitstelle antritt.
Szenario 3: Jonas verlängert sein Studium
Sollte Jonas länger für sein Studium benötigen als die Regelstudienzeit, stellt sich die Frage nach der weiteren Unterhaltspflicht:
- Ein bis zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus gelten in der Regel als angemessene Verlängerung
- Bei unverschuldeter Verzögerung (z.B. Krankheit, fehlende Seminarplätze) kann die Unterhaltspflicht länger bestehen
- Bei selbst verschuldeter Verzögerung (z.B. mehrfaches Nichtbestehen von Prüfungen ohne triftigen Grund) kann die Unterhaltspflicht enden
Besondere Herausforderungen und deren Lösungen
Herausforderung 1: Ausbildungswechsel bei Jonas
Angenommen, Jonas möchte nach dem dritten Semester von Informatik zu Wirtschaftsinformatik wechseln.
Rechtliche Bewertung:
- Ein einmaliger Wechsel innerhalb der ersten beiden Semester ist in der Regel unproblematisch
- Da Jonas bereits im dritten Semester ist, müsste er einen wichtigen Grund für den Wechsel nachweisen (z.B. fehlende Eignung, die erst jetzt erkennbar wurde)
- Ohne wichtigen Grund könnten die Eltern die weitere Unterstützung verweigern
Mögliche Lösung: Jonas und seine Eltern einigen sich auf eine Übergangslösung, bei der Jonas einen größeren Teil der Kosten selbst trägt, indem er seine Werkstudententätigkeit ausweitet.
Herausforderung 2: BAföG-Anspruch nicht geltend gemacht
Nehmen wir an, Jonas hätte keinen BAföG-Antrag gestellt, obwohl ein Anspruch bestehen würde.
Rechtliche Bewertung:
- Volljährige Kinder sind verpflichtet, staatliche Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen
- Wird dies versäumt, kann fiktives BAföG als Einkommen angerechnet werden
Lösung für Familie Wagner: Die Eltern fordern Jonas auf, einen BAföG-Antrag zu stellen und legen die Unterhaltszahlungen entsprechend dem zu erwartenden BAföG-Betrag fest.
Herausforderung 3: Steuerliche Aspekte für die Eltern
Problemstellung: Peter und Sabine fragen sich, wie sie die Unterhaltszahlungen steuerlich optimal gestalten können.
Lösungsansätze:
-
Kindergeld und Kinderfreibetrag:
- Beide haben Anspruch auf je die Hälfte des Kinderfreibetrags
- Alternativ kann ein Elternteil den vollen Freibetrag beanspruchen, wenn dieser die höhere steuerliche Entlastung bringt
-
Ausbildungsfreibetrag:
- Für Jonas als auswärts wohnenden Studenten kann ein Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € jährlich geltend gemacht werden
- Dieser wird ebenfalls hälftig auf beide Eltern aufgeteilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird
-
Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen:
- Nach dem 25. Lebensjahr des Kindes können Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Rechtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Für Leonie als privilegiertes volljähriges Kind
Solange Leonie privilegiert volljährig ist, kann Sabine als betreuender Elternteil den Unterhalt für sie von Peter einfordern - ähnlich wie bei einem minderjährigen Kind.
Für Jonas als nicht-privilegiertes volljähriges Kind
Jonas muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen:
- Er muss beide Eltern direkt um Unterhalt bitten
- Er kann von beiden Eltern Auskunft über deren Einkommen verlangen
- Er muss im Gegenzug vollständig über sein eigenes Einkommen informieren
- Bei Streitigkeiten kann er selbst einen gerichtlichen Antrag stellen
Im Gegensatz zu Leonie erhält Jonas keinen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, falls Peter seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
Häufige Fragen zum Volljährigenunterhalt - beantwortet für die Familie Wagner
Muss Sabine als betreuender Elternteil auch Barunterhalt für Jonas zahlen?
Ja, für nicht-privilegierte volljährige Kinder wie Jonas sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht nicht mehr allein durch die Betreuung.
Werden Leonie und Jonas unterschiedlich behandelt, obwohl beide in Ausbildung sind?
Ja, das Gesetz unterscheidet zwischen privilegierten und nicht-privilegierten volljährigen Kindern. Entscheidend ist das Alter (unter 21), die Wohnsituation (bei einem Elternteil) und die Art der Ausbildung (allgemeine Schulausbildung).
Dürfen die Eltern Einblick in Jonas' Studienleistungen verlangen?
Ja, volljährige Kinder haben eine gesteigerte Auskunftspflicht. Dazu gehören auch Informationen zum Studienfortschritt und zu Prüfungsergebnissen.
Wie lange besteht die Unterhaltspflicht für Jonas' Studium?
Grundsätzlich für die Regelstudienzeit plus 1-2 Toleranzsemester. Bei unverschuldeter Verzögerung kann die Unterhaltspflicht länger bestehen.
Muss Leonie ihr Einkommen aus dem Minijob offenlegen?
Ja, auch sie hat als volljähriges Kind eine Auskunftspflicht über eigene Einkünfte.
Praktische Tipps für die Familie Wagner
Tipp 1: Schriftliche Vereinbarungen treffen
Besonders bei volljährigen Kindern empfiehlt sich eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung, die Höhe, Zahlungsweise und Bedingungen (z.B. regelmäßiger Nachweis über Studienverlauf) festlegt.
Tipp 2: Regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Die Familie sollte die Unterhaltsberechnung jährlich überprüfen, da sich Einkommen, Ausbildungssituation und Bedarfe ändern können.
Tipp 3: Studienfortschritt dokumentieren
Jonas sollte seinen Eltern regelmäßig Nachweise über seinen Studienfortschritt vorlegen, um Konflikte zu vermeiden.
Tipp 4: Frühzeitige Planung für Ausbildungsende
Bereits ein Jahr vor dem voraussichtlichen Studienabschluss sollte Jonas mit seinen Eltern besprechen, wie der Übergang in die finanzielle Unabhängigkeit gestaltet werden kann.
Tipp 5: Ausbildungsförderung vollständig ausschöpfen
Jonas sollte alle möglichen Förderungen (BAföG, Stipendien) beantragen, um seine Eltern zu entlasten und Konflikte zu vermeiden.
Fazit
Das Fallbeispiel der Familie Wagner zeigt, wie komplex die Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder sein kann. Besonders der Unterschied zwischen privilegierten und nicht-privilegierten volljährigen Kindern führt zu erheblichen Unterschieden in der Berechnung.
Während Leonie als privilegiertes volljähriges Kind noch ähnlich behandelt wird wie ein minderjähriges Kind, muss Jonas als Student seinen Unterhalt selbst einfordern und beide Eltern sind ihm gegenüber barunterhaltspflichtig.
Die wichtigsten Faktoren, die den Unterhalt beeinflussen, sind:
- Die Wohnsituation des Kindes (bei einem Elternteil oder auswärts)
- Das Alter und die Art der Ausbildung
- Die Einkommensverhältnisse beider Eltern
- Eigene Einkünfte des Kindes (Ausbildungsvergütung, BAföG, Nebenjobs)
Mit einer klaren Kommunikation, transparenten Vereinbarungen und regelmäßigen Anpassungen kann die Unterhaltssituation für alle Beteiligten fair und nachvollziehbar gestaltet werden.
Hinweis: Dieses Fallbeispiel basiert auf Daten der Düsseldorfer Tabelle 2025 und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.