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Trennungsunterhalt - Anspruch und Berechnung

Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten – Anspruch, Höhe und Berechnung

Wenn eine Ehe in die Krise gerät und die Ehepartner sich trennen, stellt sich häufig die Frage nach dem Unterhalt. Der sogenannte Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass auch während der Trennungsphase vor einer möglichen Scheidung beide Partner ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wie hoch er ausfallen kann und welche Faktoren bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Grundlagen des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt (auch Ehegattenunterhalt für Getrenntlebende genannt) ist gesetzlich verankert und gilt für Ehepartner, die sich getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind. Anders als beim nachehelichen Unterhalt nach einer Scheidung gelten während der Trennungsphase besondere Regelungen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für den Trennungsunterhalt bilden die §§ 1361, 1361a und 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist festgelegt, dass Ehegatten während des Getrenntlebens gegenseitig zum angemessenen Unterhalt verpflichtet sind.

Unterschied zum nachehelichen Unterhalt

Der Trennungsunterhalt unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten vom nachehelichen Unterhalt:

TrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
Gilt während der Trennungsphase vor der ScheidungGilt nach rechtskräftiger Scheidung
Weniger strenge VoraussetzungenStrengere Voraussetzungen und Befristungsmöglichkeiten
Keine Verwirkungsgründe wie beim nachehelichen UnterhaltVerschiedene Verwirkungsgründe möglich
Orientiert sich am ehelichen LebensstandardKann sich vom ehelichen Lebensstandard lösen

Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt

Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Getrenntleben der Ehegatten

Die wichtigste Voraussetzung ist das tatsächliche Getrenntleben der Ehepartner. Nach § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Das Getrenntleben kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Räumliche Trennung: Ein Partner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus
  • Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung: Beide Partner leben in getrennten Bereichen der Wohnung ohne gemeinsame Haushaltsführung

Bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung müssen klare Verhältnisse geschaffen werden, z.B. durch:

  • Getrennte Schlafzimmer
  • Getrennte Haushaltsführung (eigene Lebensmittel, getrenntes Kochen etc.)
  • Keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten
  • Getrennte Wäsche

Praxistipp: Dokumentieren Sie den Beginn des Getrenntlebens schriftlich, z.B. durch eine E-Mail oder einen Brief an den Ehepartner, in dem Sie die Trennung erklären. Dies kann später als Nachweis dienen.

2. Bedürftigkeit eines Ehegatten

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss bedürftig sein, d.h., er kann seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Bedürftigkeit kann vorliegen, wenn:

  • Kein oder ein zu geringes Einkommen vorhanden ist
  • Der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann
  • Betreuung gemeinsamer Kinder die Erwerbstätigkeit einschränkt

3. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Dabei muss ihm ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt beträgt aktuell (Stand 2025):

  • 1.430 € für Erwerbstätige
  • 1.280 € für Nichterwerbstätige

Höhe des Trennungsunterhalts

Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen während der intakten Ehe. Maßgeblich ist das Einkommen beider Ehegatten.

Berechnungsmethode

Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird in der Regel die sogenannte "Differenzmethode" angewendet:

  1. Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten
  2. Zusammenrechnung der beiden Einkommen
  3. Halbierung der Summe, um den jedem Ehegatten zustehenden Anteil zu ermitteln
  4. Abzug des eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  5. Ergebnis: Der Differenzbetrag ist der Unterhaltsanspruch

Berechnungsbeispiel

Ausgangssituation:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten: 3.000 €
  • Bereinigtes Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten: 1.000 €

Berechnung:

  1. Gesamteinkommen: 3.000 € + 1.000 € = 4.000 €
  2. Hälftiger Anteil pro Ehegatte: 4.000 € ÷ 2 = 2.000 €
  3. Unterhaltsanspruch: 2.000 € - 1.000 € = 1.000 €

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hätte in diesem Beispiel einen Anspruch auf 1.000 € Trennungsunterhalt monatlich.

Anrechnung eigener Einkünfte

Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten werden grundsätzlich vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Hierzu zählen:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Einkünfte aus Vermögen (z.B. Mieteinkünfte, Zinsen)
  • Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld)
  • Versorgungsleistungen (z.B. Rente)

Erwerbsobliegenheit

Bei der Trennung stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Grundsatz der Eigenverantwortung

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Trennung verpflichtet, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Alter und Gesundheitszustand
  • Ausbildung und berufliche Qualifikation
  • Dauer der Ehe und bisherige Rollenverteilung
  • Betreuung gemeinsamer Kinder
  • Arbeitsmarktsituation

Besonderheiten bei Kinderbetreuung

Bei der Betreuung gemeinsamer Kinder gelten besondere Regelungen:

  • Bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit
  • Bei Kindern im Kindergarten- oder Grundschulalter ist eine Teilzeittätigkeit zumutbar
  • Bei älteren Kindern kann eine Vollzeittätigkeit erwartet werden, sofern die Betreuung sichergestellt ist

Dauer des Trennungsunterhalts

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung. Das Trennungsjahr, das in Deutschland vor einer Scheidung in der Regel absolviert werden muss, ist dabei nur ein Mindestrahmen.

Wichtig: Der Trennungsunterhalt endet automatisch mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann nachehelicher Unterhalt in Betracht kommen, für den jedoch andere Voraussetzungen gelten.

Durchsetzung des Trennungsunterhalts

Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht freiwillig zahlt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Trennungsunterhalt durchzusetzen:

1. Auskunftsanspruch

Zunächst besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Diese Auskunft sollte schriftlich eingefordert werden und umfasst:

  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide)
  • Vermögenswerte
  • Sonstige Einkünfte
  • Belastungen und Verbindlichkeiten

2. Gerichtliches Verfahren

Wird der Unterhalt trotz Aufforderung nicht gezahlt, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden:

  • Unterhaltsklage beim zuständigen Familiengericht
  • Einstweilige Anordnung in dringenden Fällen für eine vorläufige Regelung
  • Vereinfachtes Verfahren für bestimmte Konstellationen

3. Zwangsvollstreckung

Bei einem rechtskräftigen Unterhaltstitel kann bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung betrieben werden, z.B. durch:

  • Pfändung von Arbeitseinkommen
  • Kontopfändung
  • Sachpfändung

Praxistipp: Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche richtig zu berechnen und durchzusetzen. Die Kosten für eine familienrechtliche Beratung können unter Umständen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden.

Besondere Konstellationen

Trennungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wirkt sich dies auf den Trennungsunterhalt aus:

  • Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt
  • Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch die Betreuung
  • Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern reduziert sein

Trennungsunterhalt bei Hausfrau/Hausmann

Wenn ein Ehegatte während der Ehe nicht oder nur geringfügig erwerbstätig war (z.B. als Hausfrau oder Hausmann), kann er nicht sofort auf eine Vollzeittätigkeit verwiesen werden. Hier gilt:

  • Schutz des Vertrauens in die vereinbarte Rollenverteilung
  • Schrittweise Heranführung an eine Erwerbstätigkeit
  • Angemessene Übergangszeit zur beruflichen Neuorientierung

Trennungsunterhalt bei neuer Partnerschaft

Eine neue Partnerschaft während der Trennungsphase führt – anders als beim nachehelichen Unterhalt – nicht automatisch zum Wegfall des Trennungsunterhalts. Allerdings kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner Auswirkungen haben:

  • Bei verfestigter Lebensgemeinschaft können finanzielle Vorteile durch gemeinsame Haushaltsführung berücksichtigt werden
  • Finanzielle Zuwendungen des neuen Partners können als Einkommen angerechnet werden

Steuerliche Aspekte des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt hat auch steuerliche Auswirkungen, die berücksichtigt werden sollten:

Steuerklassenwechsel

Im Jahr der Trennung können die Ehegatten noch die gemeinsame Veranlagung wählen. Im Folgejahr ist ein Wechsel der Steuerklasse erforderlich, typischerweise:

  • Für den unterhaltspflichtigen Ehegatten: Steuerklasse I
  • Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Kindern: Steuerklasse II

Realsplitting

Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (sog. Realsplitting):

  • Maximaler Betrag: 13.805 € pro Jahr
  • Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten erforderlich
  • Unterhaltsberechtigter Ehegatte muss die erhaltenen Zahlungen versteuern

Praxistipp: Das Realsplitting lohnt sich vor allem dann, wenn der Steuersatz des unterhaltspflichtigen Ehegatten deutlich höher ist als der des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Checkliste: Wichtige Schritte bei Trennungsunterhalt

Für unterhaltsberechtigte Ehegatten:

  • ✓ Trennung dokumentieren und Datum festhalten
  • ✓ Eigene finanzielle Situation analysieren
  • ✓ Auskunft über Einkommen und Vermögen des Ehepartners einholen
  • ✓ Unterhaltsanspruch berechnen (lassen)
  • ✓ Unterhalt schriftlich einfordern
  • ✓ Bei Bedarf rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen
  • ✓ Steuerliche Auswirkungen beachten

Für unterhaltspflichtige Ehegatten:

  • ✓ Unterhaltspflicht anerkennen und berechnen
  • ✓ Selbstbehalt berücksichtigen
  • ✓ Eigene finanzielle Leistungsfähigkeit prüfen
  • ✓ Auskunftspflicht erfüllen
  • ✓ Zahlungen dokumentieren
  • ✓ Steuerliche Absetzbarkeit prüfen

Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt

Ab wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit Beginn des Getrenntlebens. Er kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der unterhaltspflichtige Ehegatte zur Zahlung aufgefordert wurde.

Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Die Dauer hängt also davon ab, wie lange das Scheidungsverfahren dauert. Das vorgeschriebene Trennungsjahr ist dabei nur die Mindestdauer.

Kann der Trennungsunterhalt verwirkt werden?

Anders als beim nachehelichen Unterhalt gibt es beim Trennungsunterhalt kaum Verwirkungsgründe. Schwerwiegendes Fehlverhalten, wie körperliche Gewalt, kann jedoch im Einzelfall eine Verwirkung begründen.

Muss ich einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Grundsätzlich besteht eine Erwerbsobliegenheit. Ausnahmen gelten bei Betreuung kleiner Kinder, gesundheitlichen Einschränkungen oder wenn aufgrund der bisherigen Rollenverteilung in der Ehe eine Erwerbstätigkeit nicht sofort zumutbar ist.

Was passiert, wenn ich wieder heirate?

Eine neue Eheschließung beendet den Anspruch auf Trennungsunterhalt, da die frühere Ehe durch die Eheschließung automatisch geschieden wird.

Kann ich nachträglich Trennungsunterhalt fordern?

Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden, also ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung. Für die Vergangenheit kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Verzug des Unterhaltspflichtigen) verlangt werden.

Fazit

Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass auch während der Trennungsphase vor einer Scheidung beide Ehepartner ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Er orientiert sich am ehelichen Lebensstandard und soll wirtschaftliche Nachteile durch die Trennung ausgleichen.

Da die Berechnung und Durchsetzung des Trennungsunterhalts komplex sein kann, empfiehlt sich in den meisten Fällen eine rechtliche Beratung. Mit Hilfe unseres Ehegattenunterhaltsrechners können Sie jedoch bereits eine erste Orientierung erhalten.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.