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Elterngeld 2025: Neue Einkommensgrenzen ab April

Änderungen beim Elterngeld: Neue Einkommensgrenzen ab April 2025

Das Bundesfamilienministerium hat im Rahmen der Haushaltskonsolidierung Änderungen beim Elterngeld beschlossen, die schrittweise in Kraft treten. Nach einer ersten Absenkung der Einkommensgrenzen im April 2024 steht nun die nächste Änderung zum 1. April 2025 bevor. Diese Maßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf werdende Eltern, insbesondere auch auf Trennungsfamilien. In diesem Artikel erklären wir alle wichtigen Details zu den neuen Regelungen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Absenkung der Einkommensgrenzen beim Elterngeldanspruch
  2. Stufenweise Einführung der neuen Grenzen
  3. Auswirkungen auf getrennt lebende Eltern
  4. Unveränderte Leistungshöhe für Anspruchsberechtigte
  5. Sonderregelungen für Mehrlingseltern und besondere Lebensumstände

Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Die zentrale Änderung betrifft die Absenkung der Einkommensgrenzen für den Elterngeldanspruch:

Bisherige Regelung (bis 31. März 2024):

  • Für Paare: Gemeinsames zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 300.000 €
  • Für Alleinerziehende: Zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 250.000 €

Erste Stufe (1. April 2024 bis 31. März 2025):

  • Für Paare: Gemeinsames zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 200.000 €
  • Für Alleinerziehende: Zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 200.000 €

Zweite Stufe (ab 1. April 2025):

  • Für Paare: Gemeinsames zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 €
  • Für Alleinerziehende: Zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 €

Wichtig zu verstehen ist, dass es sich beim "zu versteuernden Einkommen" um das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen handelt - nicht um das Brutto- oder Nettoeinkommen.

Auswirkungen auf Betroffene

Laut Schätzungen des Bundesfamilienministeriums werden von der Absenkung auf 175.000 € etwa 0,5 bis 0,7 Prozent aller Elterngeldbeziehenden betroffen sein. Auch wenn diese Zahl vergleichsweise gering erscheint, bedeutet dies für die betroffenen Familien eine wesentliche Änderung in ihrer finanziellen Planung.

Beispielrechnungen:

Beispiel 1: Familie mit zwei Einkommen

  • Vater: Zu versteuerndes Jahreseinkommen von 95.000 €
  • Mutter: Zu versteuerndes Jahreseinkommen von 85.000 €
  • Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen: 180.000 €
  • Nach bisheriger Regelung: Elterngeldanspruch besteht
  • Nach der Absenkung ab 04/2025: Kein Elterngeldanspruch mehr, da über der Grenze von 175.000 €

Beispiel 2: Alleinerziehende

  • Alleinerziehende Mutter mit zu versteuerndem Jahreseinkommen von 190.000 €
  • Nach bisheriger Regelung (bis 03/2024): Elterngeldanspruch besteht
  • Nach erster Stufe (04/2024-03/2025): Elterngeldanspruch besteht (unter 200.000 €)
  • Nach zweiter Stufe (ab 04/2025): Kein Elterngeldanspruch mehr, da über der Grenze von 175.000 €

Besondere Auswirkungen auf Trennungsfamilien

Die Änderungen haben spezifische Auswirkungen auf Trennungsfamilien, die oft bereits mit komplexen finanziellen Regelungen umgehen müssen:

Für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach Trennung:

  • Beurteilung als "Paar": Wenn beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen wollen und Elterngeld beantragen, wird das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, auch wenn sie getrennt leben.
  • Relevanter Zeitpunkt: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Erfolgt die Trennung nach der Geburt des Kindes, kann dies Auswirkungen auf den Elterngeldanspruch haben.
  • Wechselwirkung mit Unterhalt: Der Wegfall des Elterngeldes kann indirekt Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe haben, da sich die finanzielle Gesamtsituation des betreuenden Elternteils ändert.

Sonderregelung für getrennt lebende Elternteile:

Wichtig zu wissen ist, dass nur das Einkommen desjenigen Elternteils zählt, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt und den Antrag stellt. In diesem Fall gilt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende (ab 04/2025: 175.000 €).

Zeitliche Geltung der Regelungen

Die Anwendung der neuen Einkommensgrenzen richtet sich nach dem Geburtstermin des Kindes:

  • Geburten bis 31. März 2024: Alte Regelung (300.000 € für Paare, 250.000 € für Alleinerziehende)
  • Geburten zwischen 1. April 2024 und 31. März 2025: Erste Stufe (200.000 € für Paare und Alleinerziehende)
  • Geburten ab 1. April 2025: Zweite Stufe (175.000 € für Paare und Alleinerziehende)

Bei Adoptionen oder Aufnahme eines Pflegekindes ist der Tag der Aufnahme im Haushalt maßgeblich.

Unveränderte Aspekte des Elterngeldes

Nicht alle Regelungen zum Elterngeld ändern sich. Folgende wichtige Aspekte bleiben bestehen:

  • Grundsätzliche Höhe des Elterngeldes: Weiterhin 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens (je nach Einkommenshöhe)
  • Mindest- und Höchstbetrag: Minimaler Betrag weiterhin 300 €, maximaler Betrag 1.800 € monatlich
  • Bezugsdauer: 12 Monate Basiselterngeld pro Elternteil (Gesamtanspruch: 14 Monate)
  • ElterngeldPlus: Möglichkeit, länger in Teilzeit zu arbeiten und länger (mit halber Höhe) Elterngeld zu beziehen
  • Partnerschaftsbonusmonate: Bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Eltern (24-32 Wochenstunden)

Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch

Die Änderungen beim Elterngeld können indirekte Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche nach einer Trennung haben:

Im Kindesunterhalt:

Da das Elterngeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, ergeben sich hier keine direkten Änderungen. Indirekte Folgen können aber entstehen, wenn der wegfallende Elterngeldanspruch zu früherer Erwerbstätigkeit führt.

Im Betreuungsunterhalt:

  • Wegfall des Elterngeldes: Kann die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils verschlechtern
  • Frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Kann den Anspruch auf Betreuungsunterhalt verkürzen
  • Änderung der Gesamtsituation: Kann bei Änderungsverfahren berücksichtigt werden

Handlungsempfehlungen für betroffene Eltern

Für werdende Eltern mit Geburtstermin ab April 2025:

  1. Einkommensberechnung prüfen: Ermitteln Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen)
  2. Steuerliche Optimierung: Prüfen Sie Möglichkeiten, Ihr zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren (z.B. durch vorgezogene Werbungskosten oder Sonderausgaben)
  3. Elternzeitplanung anpassen: Bei fehlendem Elterngeldanspruch eventuell kürzere Elternzeit oder veränderte Aufteilung zwischen den Elternteilen erwägen
  4. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten: Rechtzeitig für den Einkommensausfall vorsorgen

Für getrennt lebende Eltern:

  1. Antragstellung klären: Festlegen, welcher Elternteil den Antrag stellt und ob dieser unter die Einkommensgrenze fällt
  2. Unterhaltsvereinbarungen überprüfen: Mögliche Änderungen durch den Wegfall des Elterngeldes berücksichtigen
  3. Gemeinsame Elternzeit-Planung: Trotz Trennung eine koordinierte Betreuungsregelung erarbeiten
  4. Rechtliche Beratung: Bei komplexen Situationen eine spezialisierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen

Fazit: Frühzeitige Planung ist entscheidend

Die Absenkung der Einkommensgrenzen beim Elterngeld stellt vor allem Besserverdienende vor neue Herausforderungen. Obwohl nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Familien betroffen ist, sind die finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen erheblich. Je nach Einzelfall kann der Wegfall des Elterngeldes einen Einkommensverlust von bis zu 25.200 € (14 Monate à 1.800 €) bedeuten.

Besonders komplex wird die Situation für Trennungsfamilien, die ohnehin mit schwierigen finanziellen und organisatorischen Fragen konfrontiert sind. Hier ist eine vorausschauende Planung und gegebenenfalls eine professionelle Beratung besonders wichtig.

Die Änderungen zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, familienrechtliche und sozialrechtliche Regelungen zusammen zu betrachten – insbesondere in Trennungssituationen, wo die verschiedenen Rechtsbereiche komplexe Wechselwirkungen entfalten können.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder die Elterngeldstelle.